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Deutsches Grundgesetz und seine Religionsbezüge

بسم الله الرحمن الرحيم




Hier werden direkte und indirekte Bezüge des deutschen Grundgesetzes auf Religiösität innerhallb seiner Landesgrenzen zusammentragend aufgeführt.

Erster Satz der Präambel zum "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", welches am 23.05.1949 verkündet wurde: "Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen."
Artikel 1 [Menschenwürde - Menschenrechte - Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]
§ 2: Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte]
§ 1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
§ 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung seiner Rasse, seiner Sprache seiner Heimat und Herkunft seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit]
§ 1 Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
§ 2 Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 5 [Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft]
§ 1 Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und dir Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
§ 2 Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

+ Persönliches Kommentar: Bilder Texte oder Videomaterialien welche über die islamische Religion in irgendwelchen Weisen spotten oder diese angreift, sind als drastisch Ehrverletzend zu markieren.

Artikel 7 [Schulwesen]
§ 2 Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
§ 3 Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
+ Persönliches Kommentar: Muslimische Kinder haben demnach nicht nur das Recht, am regulären hiesigen christlichen Religionsunterricht eine Teilnahme zu verweigern, sondern sie haben auch das Recht auf einen Religionsunterricht, welcher auf den Grundsätzen ihrer eigenen Religionsgemeinschaft(en) basiert.

Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]
§ 1 Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
§ 2 Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit]
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Artikel 18 [Grundrechtsverwirkung]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1) die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.Die Verwirkung und ihr Außmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.


Artikel 19
§ 2 In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Artikel 20 [Verfassungsgrundsätze - Widerstandsrecht]
§ 4 Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Arikel 33 [Gleistellung als Staatsbürger - Öffentlicher Dienst]
§ 3 Der Genuß bürgerlicher uns staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit zu einem Bekentnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Artikel 140 [Recht der Religionsgemeinschaften]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. Augungst 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

>> Artikel 136 § 1 Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
§ 2 Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
§ 3 Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. § 4 Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

>> Artikel 137
§ 1 Es besteht keine Staatskirche .
§ 2 Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen Beschränkungen.
§ 3 Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
§ 4 Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§ 5 Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit die solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind nur auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbände zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentich-rechtliche Körperschaft.
§ 6 Die Religiongesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
§ 7 Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege der Weltanschauung zur Aufgabe machen.
§ 8 Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

>> Artikel 138
§ 1 Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
§ 2 Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

>> Artikel 141
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Stafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. 




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